Kleine Blogbeiträge
(für die Vergrößerung der Bilder diese bitte ‚anklicken‘)
Austausch- und Nachrüstpflicht für Heizungen
Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als
Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen.
Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilien-Haus kaufen, müssen Sie diese
Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen.
- Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche
Größe haben (4-400 kW Heizleistung) müssen ausgetauscht werden.
Die Austauschpflicht gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertem-
peraturkessel.
- Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen
gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits
bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genann-
ten "Mindestwärmeschutz" (i.d.R. 4 cm Wärmedämmung) aufweisen.
Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen.
Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken,
unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht. Alternativ kann auch
das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt sein.
Quelle: verbraucherzentrale.de
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Verkäuferprovision: verdient oder unverdient?
Beim Thema Verkäuferprovision herrschen leider immer noch große
Vorurteile. Diese resultieren hauptsächlich aus der Unklarheit über die
zu leistenden Arbeiten von uns Maklern. Daß ein Makler 'mal eben' einen
Kunden anruft, eine Besichtigung durchführt und dann den Notartermin
abstimmt, gehört mittlerweile definitiv zu den Ammenmärchen.
Ein Makler, dem Sie mit einem Alleinbeauftragung Ihr Vertrauen schenken,
wird stets erheblich umfangreichere Dienstleistungen erbringen, wie z.B.:
1. Dem Verkäufer ein professionelles Sachwertgutachten übergeben
(ohne 3.000,- € wie bei einem Gutachter),
2. Vor dem Verkauf eine fundierte Marktanalyse durchzuführen,
Beides ist notwendig, damit der Verkäufer versteht, wo er sich mit seinen
Verkaufsvorstellungen im aktuellen Markt einordnet.
3. Der Makler beschafft von Behörden und Ämtern alle verkaufsrelevanten
Unterlagen von Haus und Grundstück,
4. Dann überprüft er, ob all diese Daten mit dem Ist-Zustand von Haus und
Grundstück sowie dem Wissensstand der Verkäufer übereinstimmen,
So sichert er den Verkäufer gegen eventuellen teuren Rechtsstreitigkeiten nach
dem Verkauf ab.
5. Der Makler fertigt ein fachmännisches Verkaufsexposé,
6. Und präsentiert die Immobilie über Anzeigen in allen wichtigen
Verkaufsportalen,
Nur ein Element, den Wert der Immobilie den Interessenten gegenüber
darzustellen.
7. Der Makler prüft vorab die Bonität der Käufer,
8. Die ordentlichen Besichtigungen verstehen sich von selbst,
9. Aufgrund seiner Erfahrung bereitet der Makler einen für beide
Kaufparteien ausgewogenen Notarvertrag vor,
10. Und... jeder Makler wird sowohl Verkäufer und Käufer auch nach dem
Notartermin jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung stehen.
In der heutigen Zeit gehören all diese Arbeiten grundsätzlich zu einer
ordentlichen Maklertätigkeit. Diesen umfänglichen Service dürfen Sie als
Verkäufer erwarten und letztlich auch verlangen. Außerdem wäre es
wünschenswert, wenn sich jeder Verkäufer die Frage beantworten würde,
ob er selber einen solchen Verkaufsaufwand betreiben möchte.
Daß dies einen nicht geringen Zeitaufwand bedeutet, wird jeder einsehen,
der schon einmal Unterlagen bei einem Amt besorgt, sich zu einem Termin
durch den Straßenverkehr gequält oder einfach nur ein anspruchsvolles
Dokument am PC erstellt hat.
Diese Dienstleistungen ergeben natürlich einen nicht geringen
Arbeitswert, der verdientermaßen honoriert werden will.
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Eine kurze Anmerkung zum aktuellen Käuferverhalten
Als Verkäufer werden Sie inzwischen erfahren haben, daß die Nachfrage
nach Grundstücken und Häusern merklich nachgelassen hat. Aber ist es
die Nachfrage? Eindeutig nein! Interessenten sind weiterhin auf der
Suche. Sie sind jedoch wegen der Zinsentwicklung nicht mehr bereit oder
in der Lage, die aktuell hohen Preisvorstellungen der Verkäufer zu
bedienen. Das heißt: Wir haben aktuell einen Käufermarkt und Eigentümer
sollten sich diesem neuen Kaufverhalten stellen. Konkret bedeutet das:
Kaufpreisreduzierung. Eine solche Situation hatten wir als letztes Anfang
der 2000-er Jahre und ja, es ist nicht schön, aber hier und jetzt könnte
daran nur eine Bauzinssenkung etwas ändern.
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Ältere Beiträge: Originale gern auf Anfrage per Email (zum Vergrößern bitte anklicken)
neue Grundsteuer
Energiepass
Maklerauftrag
neue Sonder AfA für Anleger
Maklerfortbildung
Förderprogramm für Bestandsimmobilien
Der Staat fördert die energetische Sanierung einer Immobilie:
Bereits seit der Verabschiedung des Gebäude-Energie-Gesetzes in 2020
gilt für ältere Gebäude eine Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel.
Zudem arbeitet die EU aktuell an weiteren Sanierungsvorschriften für
Hausbesitzer. Wenn Sie ein älteres Haus haben, lohnt es sich deshalb
schon jetzt zu sanieren.
Laut "Handelsblatts" ist die staatliche Unterstützung für die Sanierung
recht umfassend. So können Sie die Kosten für Beratung, Material und
Einbau steuerlich absetzen - auch die Kosten für die Deinstallation und
die Entsorgung alter Anlagen.
Den Steuerbonus erhalten Sie, wenn Sie in der Steuererklärung die Anlage
„energetische Maßnahmen“ ausfüllt. Zudem ist eine Bescheinigung über
die Durchführung der Sanierungsarbeiten notwendig. In drei Jahren kön-
nen so 20 Prozent der Kosten erstattet werden, mit einer Maximalförde-
rung von 40.000 Euro pro Immobilie.
Zur energetischen Sanierung gehören auch Maßnahmen wie die
Wärmedämmung einer Immobilie, die Erneuerung von Fenstern und
Außentüren, die Verbesserung des Wärmeschutzes sowie der Einbau,
die Erneuerung und die Optimierung von Lüftungs- und Heizungsanlagen.
Welche Voraussetzungen muss die Immobilie erfüllen:
Damit Eigentümer eine staatliche Förderung erhalten, müssen allerdings
Sanierungsmaßnahmen zwischen 2020 und 2029 begonnen und
abgeschlossen werden. Hier zählt der Tag, an dem der Bauantrag gestellt
wird.
Zudem muss die Wohnimmobilie mindestens zehn Jahre alt sein und vom
Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Weder Mieter noch
Nießbraucher dürfen die Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzen und
mit einem Auszug vor dem Ende der Förderung endet die finanzielle
Unterstützung.
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Neues Förderprogramm der KfW für Familien
Sie fördert Familien und Alleinerziehende mit Kindern, die folgende Voraus-
setzungen erfüllen:
- Sie bewohnen die geförderte Immobilie als Eigentümerin oder Eigentümer
(mindestens 50 % Miteigentumsquote) selbst.
- In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren.
- Ihr neues Haus oder Ihre Eigentumswohnung ist Ihre einzige Wohnimmo-
bilie in Deutschland.
- Ihr Haushaltseinkommen beträgt maximal 60.000 € pro Jahr bei einem Kind
plus 10.000 € für jedes weitere Kind.
Als Haushaltseinkommen gilt: das zu versteuernde Einkommen der Antrag-
steller und ggf. des Ehe- oder Lebens-partners oder des Partners aus ehe-
ähnlicher Gemeinschaft oder deren im zukünftigen Haushalt wohnenden
Ehe- oder Lebenspartner; das durchschnittliche Einkommen des vorletzten
und vorvorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durchschnitt
von 2021 und 2020); das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen
im Einkommensteuerbescheid steht beträgt maximal 60.000 Euro pro Jahr
bei einem Kind plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind.
Wichtig: Wie hoch Ihre Förderung ist und für wie viele Kinder Sie die
Förderung erhalten, hängt von Ihrer Situation am Tag der Antragstellung ab.
Beispiel: Laufzeit - 11 bis 25 Jahre | Zinsbindung - 10 Jahre | tilgungsfreie
Anlaufzeit -
1 bis 3 Jahre | effektiver Jahreszins - 0,86 % ( 0,86 % )
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Aktuelle Zinsen:
Kaufpreise: Starke Rückgänge in den Städten und auf dem Land
Sowohl in den Städten als auch in den ländlichen Regionen sanken die
Preise nach Angaben des Statistische Bundesamt seit Jahresbeginn
überdurchschnittlich stark.
Die größten Rückgänge im Vergleich zum Vorjahresquartal wurden z.B. in
Berlin, Hamburg, München oder Köln verzeichnet. Hier verbilligten sich
Ein- und Zweifamilienhäuser um 10,4 Prozent, für Wohnungen musste
6,4 Prozent weniger gezahlt werden als in den Vergleichs-Quartalen 2022.
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Fünf Fakten zum neuen Heizungsgesetz
- Künftig soll ein Wärmeplan auf kommunaler Ebene eingeführt werden,
auf den sich Hauseigentümer bei verpflichtenden Maßnahmen beziehen
können. Die kommunale Wärmeplanung ist allerdings noch Zukunfts-
musik. Solange es sie noch nicht gibt, sollen die Regelungen beim
Heizungsaustausch noch nicht gelten.
- Auch nach dem 1. Januar 2024 können Gasheizungen in bestehende
Gebäude eingebaut werden. Sogar in Neubauten außerhalb von Neubau-
gebieten dürfen nach dem 1. Januar 2024 weiterhin Gasheizungen
eingebaut werden – nicht jedoch in Neubauten in Neubaugebieten.
Wer eine Gasheizung einbauen will, muss eine Energieberatung in
Anspruch nehmen.
- Neue Ölheizungen dürfen ab dem 1. Januar 2024 hingegen nicht mehr
eingebaut werden. Alte Ölheizungen dürfen aber repariert werden. Für
die Dauer der Reparatur darf notfalls eine andere Ölheizung eingebaut
werden.
- Wenn auf klimaneutrale Heizungen gewechselt wird, sollen alle Möglich-
keiten „gleichwertig behandelt werden“. Neben der Wärmepumpe erfüllen
auch Wasserstoff, Holz und Holzpellets die Kriterien.
- Bei den notwendigen Investitionen in klimafreundliche Heizungssys-
teme kannst Du umfangreiche Förderungen vom Staat erhalten – bis
zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung.
Quelle + Der gesamte Artikel hier:
https://www.forbes.com/advisor/de/energie/heizungsgesetz/
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Hinweis für alle Kaufinteressenten
Hier nochmals den gut gemeinten Tipp an alle, die sich entschlossen
haben, eine Immobilie zu erwerben. Lassen Sie bereits vorab prüfen,
welche Bank Ihnen bei Ihrem Kauf mit wieviel Geld zur Seite steht.
Sie sind dadurch in der Lage, sich schneller entscheiden zu können und
sind effizienter bei der Suche, da Sie wissen, wie teuer Haus, Grundstück
oder Wohnung sein darf.
Und… fragen Sie einen unabhängigen Berater, der alle Banken im Blick
hat, wie z.B. unseren Torsten Böhm, der alle Fragen zum Baukredit beant-
wortet (siehe ‚Unsere Partner‘ auf ‚Über uns‘), .
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optimaler Kaufpreis
Alle reden nur noch über Wärmepumpen. Gibt es Alternativen?
Das neue Wärmegesetz sagt JA !
Hier eine kleine Übersicht - gerade
für Interessenten von Bestands-
immobilien (in Tabelle Kosten für
einen Komplett-Tausch).
Wenn lediglich der Brenner ersetzt
werden muss, liegen die Kosten
für Brennwert-Technick bei
Gas: ab 4.000,- € und
Öl: ab 5.000,- €.
Also mehr als überschaubar!
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Neu beschlossen: Neue Förderung von Wohnraum!
Quelle: Fa. Profi-Select
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WICHTIG: Ausnahmen beim Austausch älterer Heizungen im GEG
Es gibt einige Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen, die wir hier für Sie
aufführen:
- modernere Technik: Auch wenn Ihr Heizkessel älter als 30 Jahre alt ist, aber bereits mit
Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik funktioniert, müssen Sie diesen nicht tauschen.
- geringe Leistung: Heizt Ihr Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von
weniger als vier Kilowatt, müssen Sie das Heizgerät nicht austauschen.
- Brennstoffe: Heizen Sie mit Holz oder anderen Festbrennstoffen, müssen Sie Ihre
Heizung nicht zwingend austauschen. Allerdings muss das Heizsystem die Grenzwerte
für Feinstaub einhalten.
- Warmwasserbereiter: Nutzen Sie Ihren Gas- oder Ölkessel nur zur Warmwassererzeu-
gung, ist der Kessel von der Austauschpflicht befreit.
- Einzelraumheizung: Wird der Öl- oder Gasheizkessel nur zum Beheizen eines Raumes
verwendet, müssen Sie ihn nicht austauschen, auch wenn er 30 Jahre alt oder älter ist.
- Kaufdatum der Immobilie: Haben Sie Ihr Haus vor dem 2. Februar 2002 gekauft und die
darin vorhandene Heizung bis heute genutzt, müssen Sie diese nicht austauschen.
Wichtig ist aber: Haben Sie Ihre Immobilie nach dem 1. Februar 2002 gekauft oder geerbt,
sind Sie gemäß GEG zum Austausch der Heizung verpflichtet, wenn diese älter als 30
Jahre alt ist. Kaufen Sie eine Immobilie oder erben Sie diese, haben Sie zwei Jahre für
den Heizungstausch Zeit.
Fragen Sie bei Unklarheiten einen Energieberater.
Quelle: www.thermondo.de
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